Pflichtveröffentlichung
Veröffentlichung gem. §16 der Instituts-Vergütungsverordnung
1. Allgemeines
Gemäß §16 der Instituts- und Vergütungsverordnung müssen Finanzdienstleistungsinstitute Erläuterungen zur Ausgestaltung ihrer Vergütungssysteme, die Entscheidungsprozesse zu den Vergütungssystemen und deren Ausgestaltung sowie den Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt in fixe und variable Vergütung sowie die Anzahl der Begünstigten der variablen Vergütung offenlegen. Die Veröffentlichung kann im Internet erfolgen und ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
Umfang und Detaillierungsgrad der Veröffentlichungen sind davon abhängig, ob es sich bei dem Institut um ein bedeutendes Institut gem. §17 der Verordnung handelt oder nicht. Als bedeutendes Institut ist einzustufen, wenn dieses
- von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt wird
- als potentiell systemgefährdend gem. §47 Absatz 1 Kreditwesengesetz einzustufen ist
- Institut im Sinne des §25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann zudem Finanzdienstleistungsinstitute unter bestimmten Umständen als bedeutend einstufen.
Die Dericon GmbH ist nach diesen Kriterien kein bedeutendes Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne der Instituts-Vergütungsverordnung.
2. Vergütungssystem der Dericon GmbH
Die Geschäftsleitung der Dericon GmbH hat ein angemessenes Vergütungssystem eingerichtet, das sich an den Zielen und den Strategien des Unternehmens orientiert, ohne dabei Anreize für die Geschäftsleiter/-innen oder Mitarbeiter/-innen zu setzen, unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen. Variable Vergütungsbestandteile sind an die Erzielung eines, auch nach Auszahlung dieser variablen Vergütung, positiven Jahresüberschusses des Unternehmens geknüpft. Eine signifikante Abhängigkeit der Geschäftsleiter/-innen sowie der Mitarbeiter/-innen von der variablen Vergütung besteht nicht. Vergütungen für den Fall des Austritts eines Geschäftsleiters oder eines Mitarbeiters sind nicht vereinbart.
§25a des Kreditwesengesetzes schreibt vor, dass der Anteil der variablen Vergütung 100% der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten darf. Diese Vorgabe wurde und wird im Unternehmen zu jedem Zeitpunkt eingehalten.
Bei der jährlichen Festlegung der variablen Vergütung spielen vor allem der erzielte Ertrag des Unternehmens sowie individuelle Leistungsfaktoren eine Rolle. Die Geschäftsleitung achtet bei der Festlegung darauf, dass die mehrjährige Kapitalplanung und Ertragslage des Unternehmens nicht negativ beeinflusst werden. Zudem wird sichergestellt, dass eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung des Unternehmens zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist.
3. Vergütungen im Jahr 2014
Die Dericon GmbH beschäftigte im Jahr 2014 insgesamt sechs Mitarbeiter. Die Gesamtvergütung dieser Mitarbeiter, inklusive der Sozialbeiträge, betrug in diesem Jahr TEUR 474. Ohne Sozialbeiträge betrug die Gesamtvergütung TEUR 415, hiervon entfielen TEUR 62,5 (15%) auf variable Vergütungen und TEUR 352,5 (85%) auf fixe Vergütungsbestandteile. Im Jahr 2014 haben fünf von insgesamt sechs Mitarbeitern, davon ein Geschäftsleiter, eine variable Vergütung erhalten.